Was bedeutet Verzug?

Verzug – einfach erklärt:

Damit wir für Sie aktiv werden können, muss der Schuldner sich in „Verzug“ befinden. Das bedeutet er muss darüber informiert worden sein, dass seine Zahlungsfrist erreicht ist und seine Zahlung nun fällig ist. Der Verzug ist in § 286 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gesetzlich geregelt und tritt bei einer der drei Voraussetzungen in Kraft:

  • Option A: Verzug durch Mahnung

    Sobald der Kunde über seine ausstehende Zahlung informiert wurde, befindet er sich in Verzug. Sie müssen ihn also mindestens einmal an seine ausstehende Zahlung erinnert haben – z.B. mittels Zahlungserinnerung, Mahnung, etc. Der Verzug beginnt in diesem Fall also mit der Zustellung der Mahnung an den Schuldner. Ein Problem besteht teilweise darin, zu beweisen, wann dem Schuldner die Mahnung zugestellt wurde. Abhilfe schafft hier die Versendung der Mahnung mittels Einschreiben mit Rückschein oder elektronischer Empfangsbestätigung.

  • Option B: Verzug durch Erreichung des Fälligkeitsdatums

    Enthält Ihre Rechnung ein konkretes Fälligkeitsdatum, dann beginnt der Zahlungsverzug nach Verstreichung dieses Termins.

    Beispiel: steht auf Ihrer Rechnung „zahlbar bis zum 28.08.“, befindet sich der Schuldner ab dem 29.08. in Zahlungsverzug.

    Eine Mahnung ist in diesem Fall nicht mehr notwendig, denn durch das Kalenderdatum (z.B. im Vertrag oder auf der Rechnung) ist für beide Seiten ersichtlich, bis wann die Forderung zu begleichen ist. Lässt der Schuldner die Zahlungsfrist also ungenutzt verstreichen, befindet er sich ab dem Tag im Zahlungsverzug, der auf den letzten Tag der Zahlungsfrist folgt. Verwenden Sie keine Angaben wie „zahlbar innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung“ – dies gilt dies nicht als konkretes Fälligkeitsdatum!

  • Option C: Automatischer Verzug 30 Tage nach Fälligkeit

    Nach dem neuen Gesetz zum Zahlungsverzug kommt der Schuldner grundsätzlich 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug, sofern vom Gläubiger keine kürzere Frist gesetzt wurde. Handelt es sich allerdings bei dem Rechnungsempfänger um einen privaten Verbraucher, muss dieser auf der Rechnung bereits auf die 30-Tage-Frist hingewiesen werden.