Vorsteuerabzugsberechtigung bei Inkassoverfahren

Nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 06.03.1990 (Bundessteuerblatt 1990 Teil II, Seite 584 ff., Rpfl. 1990, S. 477 ff.) darf die Umsatzsteuer aus den Inkasso- und Anwaltskosten dem Schuldner nicht in Rechnung gestellt werden, wenn der Gläubiger vorsteuerabzugsberechtigt ist. Doch was heißt das für Sie?

Sofern Sie Unternehmer sind und das Recht haben Ihre Umsatzsteuerschuld als Vorsteuer beim Finanzamt abzuziehen, wird die Umsatzsteuer unserer Inkassogebühr nicht dem Schuldner in Rechnung gestellt, sondern Ihnen. Sie können diese wiederum als Vorsteuer geltend machen.